melmel187's Blog

Posted by: melmel187, 12:25 PM GMT on February 01, 2012 +0
Bei Unwetterschäden zahlen die Versicherungen erst ab Windstärke 8

Im Januar 2007 fegte das Orkantief "Kyrill" mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 144 km/h im Flachland über Deutschland hinweg. Windgeschwindigkeiten von mehr als 118 km/h sind der Windstärke 12, also Orkanstärke, zugeordnet. Bäume wurden wie Streichhölzer entwurzelt, ganze Waldflächen wurden förmlich umgeworfen. Häuserdächer wurden abgedeckt, herabstürzende Äste und umherfliegende Gegenstände führten zu massiven Schäden.

In einem solchen Fall wird die Versicherungsgesellschaft nicht anzweifeln, dass es sich um einen Unwetterschaden handelt. Was allerdings, wenn zwar eine steife Brise weht, jedoch fraglich ist, ob tatsächlich eine Unwetterlage herrscht? Ist die Versicherung in einem solchen Schadensfall zur Zahlung verpflichtet?

Die Versicherungen gehen ab Windstärke acht, was einer Windgeschwindigkeit von mindestens 61 km/h entspricht, von einem unwetterbedingten Schaden aus. Bei Schäden, die bereits bei einer darunter liegenden Windgeschwindigkeit entstanden sind, gilt die Vermutung, dass der Schaden auf mangelhaftem Material, fehlenden Sicherungen o.ä. beruht und somit hätte verhindert werden können. Erst ab Windstärke acht gilt "Schaden aufgrund von Unwetter". Und erst dann tritt die Versicherung ein.

Von Bedeutung können im Zusammenhang mit Sturmschäden vor allem die Wohngebäude- und die Hausratversicherung sein.
Die Hausratversicherung übernimmt dabei Schäden an der Einrichtung des Hauses, beispielsweise an Möbeln, die nach einem Dachschaden nassgeregnet wurden.
Die Wohngebäudeversicherung hingegen würde in einem solchen Fall den Dachschaden als solchen begleichen.

Weiterhin interessant ist bei einem Sturmschaden ggf. die Kfz-Kaskoversicherung. Sie kommt für Schäden auf, die beispielsweise ein umstürzender Baum an einem Fahrzeug hinterlässt.

Auch die Haushaltsglasversicherung kommt ins Spiel, wenn etwa Fensterscheiben durch den Sturm zu Bruch gegangen sind.

Während die Kasko- und die Glasversicherung in jedem Fall zahlen wird, könnte die Gesellschaft hinsichtlich der Schäden am Hausrat und am Gebäude die Windstärke zum Zeitpunkt des Schadenseintritts abfragen. Dabei gilt, dass zur fraglichen Zeit in einer mit dem Schadensort vergleichbaren Lage an einer Wetterstation Windgeschwindigkeiten von mindestens 61 km/h (Windstärke acht) gemessen worden sein müssen.
Hilfreich sind dabei die Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes. Ist dort eine entsprechende Brise aufgezeichnet worden, sollte der Versicherungsleistung nichts mehr im Wege stehen.

Weiterführende Links:
--> Vertragsrechtsschutz
--> Baufinanzierung
--> Zahlung per Kreditkarte
Updated: 11:12 AM GMT on February 22, 2012   Permalink | A A A

« View Older Entries

About melmel187

melmel187 doesn't have a bio yet.